BFH - Urteil vom 15.04.1999
V R 60/98
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3 ; UStDV -DDR (1990) § 8 Abs. 1 §§ 10 13 Abs. 1 ; UStG -DDR (1990) § 4 Nr. 1 lit. a § 6 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1521

Unklarer Urteilstenor; Ausfuhrnachweis

BFH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen V R 60/98

DRsp Nr. 1999/8549

Unklarer Urteilstenor; Ausfuhrnachweis

1. Ergibt sich aus der Urteilsformel keine eindeutige Entscheidung, ist das Urteil wirkungslos. 2. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt. 3. Bei Ausfuhrlieferungen im Geltungsbereich der UStDV DDR 1990 muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Außerdem muss der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im Geltungsbereich der UStDV DDR 1990 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen (sog. Buchnachweis). 4. In Versendungsfällen kann der Ausfuhrnachweis auch durch sog. Ersatzbelege geführt werden, falls sich aus diesen eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet versendet hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 29.07.1965 - V 87/63, HFR 1965, 567).

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3 ; UStDV -DDR (1990) § 8 Abs. 1 §§ 10 13 Abs. 1 ; UStG -DDR (1990) § 4 Nr. 1 lit. a § 6 Abs. 1, 4 ;

Gründe: