BFH - Urteil vom 29.04.1999
V R 101/98
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 3 § 120 Abs. 2 S. 2 ; UStG (1980) § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1443

Unterlassene Beiladung

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen V R 101/98

DRsp Nr. 1999/8501

Unterlassene Beiladung

1. Entscheidet das FG über einen Antrag des FA auf Beiladung der Ehefrau des Kl. gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht, geht aber davon aus, dass streitige Umsätze nicht dem Kl., sondern u. U. einer Gemeinschaft oder Gesellschaft aus dem Kl. und seiner Ehefrau bzw. nur dieser zuzurechnen sind, so ist ein Verfahrensmangel gegeben. 2. Die Beiladung des Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist nur entbehrlich, wenn feststeht, dass es zu einer Heranziehung - z. B. wegen Verjährung - nicht mehr kommen kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 3 § 120 Abs. 2 S. 2 ; UStG (1980) § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte für die Zeit vom 10. Mai 1982 bis 15. Oktober 1983 bei der Gemeinde ein Gewerbe "Holz- und Bautenschutz" angemeldet. Er war unter der Firmenbezeichnung AB als Subunternehmer im Baubereich tätig und beschäftigte auch selbst Arbeitnehmer.

Zum 1. Oktober 1983 hatte die frühere Ehefrau des Klägers unter ihrem damaligen Namen CB ein Gewerbe "Holz- und Bautenschutz" angemeldet. Daneben hatte die Ehefrau auch ein anderes Gewerbe betrieben.