FG Hessen - Urteil vom 28.10.2004
6 K 1405/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 573
Steuertelex 2005, 294

Unternehmer; Arbeitnehmer; Vorsteuer; Auslieferungsfahrer; Montage; Subunternehmer - Abgrenzung zwischen unternehmerischer und nichtselbständiger Tätigkeit bei Auslieferungsfahrern

FG Hessen, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 6 K 1405/99

DRsp Nr. 2005/655

Unternehmer; Arbeitnehmer; Vorsteuer; Auslieferungsfahrer; Montage; Subunternehmer - Abgrenzung zwischen unternehmerischer und nichtselbständiger Tätigkeit bei Auslieferungsfahrern

1. Ob eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig ausgeübt wird, richtet sich danach, ob die beauftragte Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in das Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Dabei kommt es nicht auf die sozial- oder arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit an. 2. Die Erledigung von Fahraufträgen durch Auslieferungsfahrer kann regelmäßig nur dann als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden, wenn die wesentliche Leistung des Auftragnehmers nicht allein in der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern in der selbstständigen Erledigung von Fahraufträgen mit nicht vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugen besteht.