FG Köln - Urteil vom 23.02.2002
4 K 3030/95
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 2 Abs. 3 S 2 ; UStG § 2 Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 9 Abs. 2 ;

Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

FG Köln, Urteil vom 23.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 3030/95

DRsp Nr. 2002/12445

Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

Eine Option für Vermietungsumsätze aus der Überlassung von Grundstücken an die Deutsche Bundespost Telekom für Schulungszwecke und für die Unterhaltung von Büros war aufgrund der bis 31.12.1992 geltenden Fassung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG nicht zulässig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 2 Abs. 3 S 2 ; UStG § 2 Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus Herstellungskosten für das Gebäude A.-Straße in K. für die Jahre 1990 bis 1992 den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt eine Grundstücks- und Wohnungsverwaltung und Wohnungsvermittlung. Durch Vertrag vom 8.5. bzw. 10.5.1990 vermietete die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bundespost Telekom (Telekom) ein noch zu errichtendes mehrgeschossiges Bürogebäude an der A.-Straße. Als Mietzweck ist in § 2 des Mietvertrages "Betrieb einer Fernmeldefachschule und Büronutzung" angegeben. Die Nutzung des Gesamtobjektes entfällt zu 87 % auf die Telekom, zu 13 % erfolgte eine Vermietung an andere unternehmerisch tätige Personen.