BFH - Beschluss vom 10.01.2024
XI B 13/22
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt.1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 135 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 9;
Fundstellen:
StX 2024, 107
StuB 2024, 197
AO-StB 2024, 76
BFH/NV 2024, 401
UStB 2024, 110
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7227/15

Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Kalkulatorische Einbeziehung der Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an diese zu zahlende Entgelt durch die Holdinggesellschaft

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XI B 13/22

DRsp Nr. 2024/1646

Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Kalkulatorische Einbeziehung der Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an diese zu zahlende Entgelt durch die Holdinggesellschaft

NV: Der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, steht der Annahme, dass Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2021 - 5 K 7227/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt.1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 135 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die sich im zweiten Rechtsgang befindet, zuzulassen.