FG Münster - Urteil vom 16.04.2013
15 K 227/10 U
Normen:
UStG § 2 Abs 3 Satz 1; UStG § 2 Abs 1;

Unternehmereigenschaft, externe Qualitätssicherung Krankenhaus

FG Münster, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 227/10 U

DRsp Nr. 2013/16100

Unternehmereigenschaft, externe Qualitätssicherung Krankenhaus

Eine Ärztekammer wird als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG tätig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs 3 Satz 1; UStG § 2 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2004, ob die Klägerin (Klin.) hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der sog. externen Qualitätssicherung Krankenhaus Unternehmerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.

Die Klin., eine Ärztekammer, ist eine nach Landesrecht gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) bestimmen. Ihr gehören kraft Gesetzes grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte an, die in ihrem Zuständigkeitsbereich, […], ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. Zwangsmitgliedschaft; vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 HeilBerG). Aufgaben der Klin. sind nach § 6 Abs. 1 HeilBerG in der im Streitjahr geltenden Fassung u.a.:

Nr. 5: die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern – insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen – und mit den Beteiligten abzustimmen,