FG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2006
5 K 491/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1196

Unternehmerische Tätigkeit; Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit; Photovoltaikanlage; Stromeinspeisung; Vorübergehende Stromspeicherung; Eigenverbrauch; Jahreseigenbedarf - Betrieb einer Photovoltaikanlage zum überwiegenden Eigenverbrauch keine unternehmerische Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 491/02

DRsp Nr. 2007/10313

Unternehmerische Tätigkeit; Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit; Photovoltaikanlage; Stromeinspeisung; Vorübergehende Stromspeicherung; Eigenverbrauch; Jahreseigenbedarf - Betrieb einer Photovoltaikanlage zum überwiegenden Eigenverbrauch keine unternehmerische Tätigkeit

Der Betrieb einer auf dem eigenen Einfamilienhaus errichteten Photovoltaikanlage, bei der der Großteil des erzeugten Stroms selbst verbraucht und nur der (sonnenscheinabhängige) überschüssige Strom an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert wird, begründet keine Unternehmereigenschaft (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ auf ihrem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2.970 Kilowattstunden (kWp) und produziert durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr.

Die Klägerin behandelte die Stromeinspeisung als unternehmerische Tätigkeit. Sie machte die Vorsteuern aus der Abschlagsrechnung vom 21. Mai 1997 (35.000 DM zzgl. 15 % USt = 5.250;-- DM) und der Schlussrechnung vom 16. Juni 1997 (9.198,24 DM zzgl. 15 % USt = 1.379,74 DM) in der Umsatzsteuererklärung 1997 geltend. Sie erklärte steuerpflichtige Einnahmen aus der Stromeinspeisung in Höhe von 130,05 DM und einen Eigenverbrauch in Höhe von 276,85 DM.

Aus den Gutschriften für die Stromeinspeisungen ergeben sich folgende Zahlen: