1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 b UStG entbindet die Finanzverwaltung von der Prüfung, ob die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.2. Nach der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung erscheint es fraglich, ob das Merkmal "unmittelbar dienend" in § 4 Nr. 21 UStG verlangt, daß die Leistung des Unternehmers umsatzsteuerlich gegenüber dem Schüler oder dem für einen Beruf Aus- oder Fortzubildenden erbracht wird. Es könnte ausreichen, daß sie auf den Erfolg der Schul- oder Berufsausbildung gerichtet ist.
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