BFH - Beschluß vom 19.06.2002
V B 113/01
Normen:
UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1353

USt; Abgrenzung Rücklieferung/Rückgängigmachung einer Lieferung

BFH, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen V B 113/01

DRsp Nr. 2002/10512

USt; Abgrenzung Rücklieferung/Rückgängigmachung einer Lieferung

Die Frage, ob die Rückgabe eines WG von einer Privatperson unter den gleichen Voraussetzungen und Kriterien umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, wie unter Unternehmern, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Die Frage ist zu bejahen, denn weder § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch der BFH-Rspr. ist zu entnehmen, dass sich die Entscheidung, ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder einer Rücklieferung vorliegt, nach unterschiedlichen Kriterien bestimmt, je nach dem ob der ursprüngliche Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer war.

Normenkette:

UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte in den Streitjahren (1991 und 1992) mit Diamanten, die er an Privatkunden als Kapitalanlage veräußerte. Im Rahmen einer Werbemaßnahme (sog. "10-Plus-Aktion") verpflichtete er sich gegenüber neuen Privatkunden bei fristgerechter Zahlung "zur Rücknahme des/der Brillanten (Aufhebung des Kaufvertrages)", wenn der/die Brillanten in einer bestimmten Zeitspanne zurückgesandt wurde/wurden. Der Käufer erhielt dann den gesamten Kaufpreis zurück, zuzüglich eines "Mehrerlöses (Entschädigung) in Höhe von mindestens 10 %".