I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte in den Streitjahren (1991 und 1992) mit Diamanten, die er an Privatkunden als Kapitalanlage veräußerte. Im Rahmen einer Werbemaßnahme (sog. "10-Plus-Aktion") verpflichtete er sich gegenüber neuen Privatkunden bei fristgerechter Zahlung "zur Rücknahme des/der Brillanten (Aufhebung des Kaufvertrages)", wenn der/die Brillanten in einer bestimmten Zeitspanne zurückgesandt wurde/wurden. Der Käufer erhielt dann den gesamten Kaufpreis zurück, zuzüglich eines "Mehrerlöses (Entschädigung) in Höhe von mindestens 10 %".
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