BFH - Beschluss vom 17.02.2006
V B 103/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1361
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2238/02

USt: Abgrenzung selbstständige - nicht selbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen V B 103/05

DRsp Nr. 2006/11471

USt: Abgrenzung selbstständige - nicht selbstständige Tätigkeit

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es für die Beurteilung, ob jemand selbstständig oder unselbstständig tätig ist, auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte er u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 21 936,44 DM aus Rechnungen der Rechtsanwälte B (12 671,41 DM) und H (9 265,03 DM) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Rechtsanwälte B und H, weil diese gegenüber dem Kläger nicht selbständig tätig gewesen seien, und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 1999 mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 entsprechend. Einspruch und Klage blieben erfolglos.