BFH - Beschluss vom 02.02.2007
V B 90/05
Normen:
UStG § 4 § 12 Abs. 2 Nr. 8a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 986

USt: gemeinnützige Körperschaft, Entnahme

BFH, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen V B 90/05

DRsp Nr. 2007/6168

USt: gemeinnützige Körperschaft, Entnahme

1. Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft an ihre Gesellschafter sind weder nach § 4 UStG steuerfrei noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG begünstigt.2. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993 setzt voraus, dass mit den Leistungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Entnahmeleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft an ihre Gesellschafter zählen dazu grds. nicht.

Normenkette:

UStG § 4 § 12 Abs. 2 Nr. 8a ;

Gründe:

I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gemeinde --juristische Person des öffentlichen Rechts (JPöR)--. Zur Durchführung einer Gartenschau gründete sie zusammen mit einem anderen Gesellschafter die X-GmbH (GmbH), die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO) erfüllte und als gemeinnützig anerkannt war.