I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gemeinde --juristische Person des öffentlichen Rechts (JPöR)--. Zur Durchführung einer Gartenschau gründete sie zusammen mit einem anderen Gesellschafter die X-GmbH (GmbH), die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO) erfüllte und als gemeinnützig anerkannt war.
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