BFH - Beschluss vom 07.07.2006
V B 202/05
Normen:
BGB § 706 ; UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2039
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 323/01

USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz

BFH, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen V B 202/05

DRsp Nr. 2006/23508

USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz

1. Maßgebend für das Vorliegen einer Divergenz ist stets der Stand der BFH-Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Frühere, durch die neuere Rechtsprechung überholte Entscheidungen, könnten nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Geschäftführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung für die GbR ausführt, umsatzsteuerbar sind.

Normenkette:

BGB § 706 ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe: