BFH - Urteil vom 10.03.2005
V R 14/00
Normen:
EWGR 388/77 Art. 17 Art. 21 Nr. 1 ; UStDV § 51 § 52 (1993) § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1638
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 349/99

USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V R 14/00

DRsp Nr. 2005/11474

USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV

1. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein.2. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993 vor und hat der Leistungsempfänger die geschuldete Steuer an das FA abgeführt, steht ihm der Vorsteuerabzug selbst dann zu, wenn die Leistungen in der Rechnung nicht zutreffend bezeichnet sind, wenn der Leistende nicht anhand der Rechnung ohne weiteres identifizierbar ist, weil er die Leistung unter einem fremden Namen erbracht und unter diesem Namen abgerechnet hat.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 17 Art. 21 Nr. 1 ; UStDV § 51 § 52 (1993) § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 1993, dem Streitjahr, machte die Klägerin die ihr in einer Rechnung der F-Ltd. ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 9 234,04 DM geltend; die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hatte die Klägerin einbehalten und an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) abgeführt.