BFH, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen VII B 160/98
DRsp Nr. 1999/3670
USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen
1. Die Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung setzt die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung tatsächlich beigetragen hat, für ihn also (zumindest mit-)ursächlich gewesen ist.2. Die Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen einer USt-Hinterziehung, der unzutreffende Ausfuhrbescheinigungen ausstellt, scheitert grds. nicht an dem rechtlichen Gesichtspunkt mangelnder Kausalität der Handlungen für den beim FA eingetretenen Steuerausfall, denn sein Tatbeitrag (hier: Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen) beinhaltet zumindest psychische Beihilfe zur Steuerhinterziehung.3. Mitwirkendes Verschulden des FA führt weder zu einem Haftungsausschluss noch zu einer Haftungsminderung; ein solches Mitverschulden könnte grds. allenfalls bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden und stünde auch unter diesem Gesichtspunkt der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Haftungsschuldner den Steuerausfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
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