BFH - Beschluss vom 28.04.2003
V B 250/02
Normen:
FGO § 76 ; UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1099

USt: Leistungsort für Leistungen auf Messen

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen V B 250/02

DRsp Nr. 2003/8834

USt: Leistungsort für Leistungen auf Messen

Sieht das FG den Ort für Leistungen auf Messen als am Grundstücksort erbracht an und beanstandet der Kläger, das FG habe sowohl die Art der Messe als auch den Kreis der Besucher seiner Messestände nicht ausreichend aufgeklärt, muss er darlegen, weshalb dadurch die Rechtsauffassung des FG beeinflusst worden wäre, nach der er eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht habe.

Normenkette:

FGO § 76 ; UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermittelt als Handelsvertreter Lieferungen, die seine Auftraggeber u.a. aus anderen Mitgliedstaaten ausführen. Im Streitjahr 1999 mietete er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Stände auf Messen und stellte dabei die Waren für einen in Dänemark und einen in Italien ansässigen Auftraggeber vor. Die erwähnten Auftraggeber ersetzten dem Kläger Standgebühren, die er an den Messeveranstalter gezahlt hatte.