BFH - Beschluß vom 06.06.2000
V B 159/99
Normen:
AO § 65 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1506

USt; Lieferung von Tonträgern durch einen gemeinnützigen Verein

BFH, Beschluß vom 06.06.2000 - Aktenzeichen V B 159/99

DRsp Nr. 2000/7390

USt; Lieferung von Tonträgern durch einen gemeinnützigen Verein

1. Durch die Rspr. des BFH ist geklärt, dass der Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft nur dann im Rahmen eines Zwecksbetriebs verwirklicht wird, wenn er "unentbehrliches Hilfsmittel" ist, nicht aber, wenn die begünstigten Zwecke auch ohne den begünstigten Geschäftsbetrieb erfüllt werden können. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bedeutung des Geschäftsbetriebs im Einzelfall die Grenze des Zweckbetriebs überschreitet.

Normenkette:

AO § 65 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der als Dachverband u.a. für Blaskapellen nach seiner Satzung kulturelle Zwecke durch die Pflege der Blas- und Volksmusik fördert. In einem Tonstudio stellte er Tonträger (Musikkassetten und CD's) mit Aufzeichnungen von Darbietungen der Musikkapellen seiner Mitgliedsvereine her, um die Musik zu bewahren und zu verbreiten. Die Kapellen der Mitgliedsvereine nahmen vertragsgemäß einen bestimmten Anteil der Tonträger zur Finanzierung der Herstellung ab. Ein anderer Teil der Tonträger wurde frei verkauft.