BFH - Beschluss vom 01.04.2004
V B 108/03
Normen:
EWGR 388/77 Art. 9 Abs. 2 lit. e Art. 13 Teil B lit. b ; UStG (1993) § 3a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1301
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2640/00

USt; Ort der sonstigen Leistung

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen V B 108/03

DRsp Nr. 2004/11687

USt; Ort der sonstigen Leistung

1. Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.2. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.3. Die Vermietung eines Flugsimulators ist keine Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstands i.S. des § 3 a Abs. 4 Nr. 11 UStG.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 9 Abs. 2 lit. e Art. 13 Teil B lit. b ; UStG (1993) § 3a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz in X, hatte im Jahr 1990 einen Flugsimulator zum Preis von ca. ... Mio. US-$ erworben und diesen in der Folgezeit in einer Halle auf dem Gelände des Flughafens X aufgestellt und betrieben. Die Halle und weitere Gebäude hatte die Klägerin auf einem Grundstück errichtet, an dem sie ein Erbbaurecht besaß.

Der Flugsimulator wurde auf dem Boden der Halle verschraubt. Zur Innenausstattung der Halle gehörte eine Galerie, an die eine abmontierbare Metallgangway befestigt wurde, um den Simulator zu betreten. Die Halle verfügte über ein hinreichend großes Tor, um den Flugsimulator hinaus- bzw. hereinzutransportieren. Der Simulator wurde in den Streitjahren (1994, 1995 und 1997) an keinem anderen Ort aufgestellt und genutzt.