I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz in X, hatte im Jahr 1990 einen Flugsimulator zum Preis von ca. ... Mio. US-$ erworben und diesen in der Folgezeit in einer Halle auf dem Gelände des Flughafens X aufgestellt und betrieben. Die Halle und weitere Gebäude hatte die Klägerin auf einem Grundstück errichtet, an dem sie ein Erbbaurecht besaß.
Der Flugsimulator wurde auf dem Boden der Halle verschraubt. Zur Innenausstattung der Halle gehörte eine Galerie, an die eine abmontierbare Metallgangway befestigt wurde, um den Simulator zu betreten. Die Halle verfügte über ein hinreichend großes Tor, um den Flugsimulator hinaus- bzw. hereinzutransportieren. Der Simulator wurde in den Streitjahren (1994, 1995 und 1997) an keinem anderen Ort aufgestellt und genutzt.
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