BFH - Urteil vom 28.01.1999
V R 88/97
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 45 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1252

USt-Satz für Rindenhumus

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V R 88/97

DRsp Nr. 1999/6115

USt-Satz für Rindenhumus

1. Werden tierische und pflanzliche Erzeugnisse durch Einwirken chemischer Stoffe (im Streitfall: Harnstoff) in Düngemittel (im Streitfall: Rindenhumus) umgewandelt, so unterliegen diese als chemisch behandelte Düngemittel nicht dem ermäßigten sondern dem Regelsteuersatz. 2. USt-rechtlich sind auch geringfügige chemische Einwirkungen auf ein tierisches oder pflanzliches Düngemittel bedeutsam.

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 45 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt u.a. Rinden-Dauerhumus her. Der Humus wird aus Nadelholzrinde gewonnen. Zur Förderung des ca. zwei Monate dauernden Verrottungsprozesses wird die Rinde mit Wasser unter Zugabe von industriell hergestelltem Harnstoff befeuchtet. Beim Verkauf des Humus ist der Harnstoff durch die in der Rinde vorhandenen Mikroorganismen vollständig abgebaut.