I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 1994 und 1995 an die X-GmbH (X) Werkleistungen durch Entwicklung, Herstellung und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen. Den Leistungen lagen ein Rahmenvertrag und mehrere Einzelverträge zugrunde. In dem Rahmenvertrag, in dem die Klägerin als Vertragspartner bezeichnet wird, war u.a. vereinbart:
"Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Entwicklung und Herstellung von Programmen (Programmerstellung) namens und im Auftrag von X zur Installation und Einsatz bei X. Der Vertragspartner wird X eine funktionsfähige Software-Lösung zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der X, wie sie in dem jeweiligen Einzelwerkvertrag definiert werden, erfüllt, und für die Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit sorgen (Gesamtleistung).
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