BFH - Urteil vom 17.01.2002
V R 13/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 821

USt; Steuersatz für die Herstellung von Computerprogrammen

BFH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen V R 13/01

DRsp Nr. 2002/4895

USt; Steuersatz für die Herstellung von Computerprogrammen

Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69 c Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UrheberG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 1994 und 1995 an die X-GmbH (X) Werkleistungen durch Entwicklung, Herstellung und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen. Den Leistungen lagen ein Rahmenvertrag und mehrere Einzelverträge zugrunde. In dem Rahmenvertrag, in dem die Klägerin als Vertragspartner bezeichnet wird, war u.a. vereinbart:

"Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Entwicklung und Herstellung von Programmen (Programmerstellung) namens und im Auftrag von X zur Installation und Einsatz bei X. Der Vertragspartner wird X eine funktionsfähige Software-Lösung zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der X, wie sie in dem jeweiligen Einzelwerkvertrag definiert werden, erfüllt, und für die Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit sorgen (Gesamtleistung).