BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 46/03
Normen:
UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1365
DStR 2006, 1084
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5868/99

USt: Überlassung leerer Briefbögen keine Rechnung

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 46/03

DRsp Nr. 2006/16192

USt: Überlassung leerer Briefbögen keine Rechnung

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.2. § 14 Abs. 3 UStG ist als Gefährdungstatbestand ausgestaltet.3. Mit der Überlassung eines leeren Briefbogens wird keine Rechnung ausgestellt. Wer nichts erklärt, stellt keine Urkunde aus und wirkt an ihrer Ausstellung auch nicht mit.

Normenkette:

UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1994 nicht unternehmerisch tätig. Er überließ dem Zeugen Z einen Blankobriefbogen des Einzelunternehmens C seiner Mutter ohne deren Wissen und Einverständnis. Der Kläger hatte mit diesem Unternehmen seiner Mutter beruflich nichts zu tun.