BFH - Beschluß vom 06.06.2001
V B 152/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

USt; unerlaubtes Glücksspiel

BFH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen V B 152/00

DRsp Nr. 2001/10613

USt; unerlaubtes Glücksspiel

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels der USt unterliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Zulassung der Revision erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels der Umsatzbesteuerung unterliegt.