I. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung besteuerte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Umsätze der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durch Vermietung von Bowlingbahnen bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1996 bis 2001 mit dem allgemeinen Steuersatz. Die Antragstellerin hatte insoweit Umsätze durch steuerfreie Grundstücksvermietung im Umfang von 88 v.H. und durch steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen von 12 v.H. erklärt.
Gegen diese Steuerfestsetzungen legte die Antragstellerin Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen für 1996 bis 2001 lehnte das FA ab.
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