BFH - Beschluss vom 21.05.2004
V B 30/04
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 12 § 27 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1553
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 587/02

USt: Vermietung von Bowling-Bahnen

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen V B 30/04

DRsp Nr. 2004/14048

USt: Vermietung von Bowling-Bahnen

1. Umsätze aus der Vermietung von einer Bowling-Bahn sind steuerpflichtig.2. Nach dem Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom 1.9.2002 können Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31.12.2003 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 12 § 27 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung besteuerte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Umsätze der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durch Vermietung von Bowlingbahnen bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1996 bis 2001 mit dem allgemeinen Steuersatz. Die Antragstellerin hatte insoweit Umsätze durch steuerfreie Grundstücksvermietung im Umfang von 88 v.H. und durch steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen von 12 v.H. erklärt.

Gegen diese Steuerfestsetzungen legte die Antragstellerin Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen für 1996 bis 2001 lehnte das FA ab.