BFH - Beschluss vom 08.01.2004
V B 37/03
Normen:
UStG (1999) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b S. 1 § 18 Abs. 1, 2, 4 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 829
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7269/02
FG Düsseldorf - 8.1.2003 - 18 K 9031/99 AO, 18 K 3758/01 AO, 18 K 3300/02 AO,

USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

BFH, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen V B 37/03 - Aktenzeichen V B 38/03 - Aktenzeichen V B 39/03 - Aktenzeichen V B 57/03

DRsp Nr. 2004/4989

USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

Die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entbindet auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen der Stpfl. keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von USt-Voranmeldungen.

Normenkette:

UStG (1999) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b S. 1 § 18 Abs. 1, 2, 4 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Syndikusanwalt bei einem Industrieunternehmen nichtselbständig tätig; daneben erzielt er Einnahmen als selbständiger Rechtsanwalt, die nach seinen Angaben nach Grund, Höhe und Zeitpunkt schwankend sind. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wurde erstmals im Mai 1997 bekannt, dass der Kläger seit 1994 eine selbständige Tätigkeit ausübte. Er hatte weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch -Jahreserklärungen abgegeben noch vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Abgabe, Mahnungen, Schätzungen und Festsetzung von Verspätungszuschlägen reichte der Kläger auch in der Folgezeit keine Voranmeldungen ein.

Das FA hat dem Kläger gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG --).