BFH - Beschluss vom 26.03.2004
V B 170/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1121
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6155/01

USt: Vorsteuerabzug; Verweisung auf andere Geschäftsunterlagen

BFH, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen V B 170/03

DRsp Nr. 2004/9807

USt: Vorsteuerabzug; Verweisung auf andere Geschäftsunterlagen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Frage des Vorsteuerabzugs andere Geschäftsunterlagen zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen nur herangezogen werden können, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den Vorsteuerabzug aus einer unter dem 31. Dezember 1992 erstellten Rechnung einer Schwestergesellschaft über eine "Betriebskostenumlage" in Höhe von 31 582,74 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.