I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den Vorsteuerabzug aus einer unter dem 31. Dezember 1992 erstellten Rechnung einer Schwestergesellschaft über eine "Betriebskostenumlage" in Höhe von 31 582,74 DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet ab.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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