Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Abgabe berichtigter Steuererklärungen einen Anspruch auf Sofortabzug der angefallenen Vorsteuern aus der Errichtung des Objekts R. hat bzw. inwieweit bei erneut erklärter Verzichtsabsicht auf die Steuerfreiheit des Verwendungsumsatzes die steuerpflichtige Verwendungsabsicht konkretisiert sein muß, wenn die Vorsteuern im Wege des Sofortabzugs geltend gemacht werden.
Die Klägerin wurde ursprünglich 1987 als "Firma S. GmbH & Co., Gewerbebau KG" mit Sitz in F. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien.
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