FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 14.08.2000
II 92/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1357

Veräußerung bekannter Immobilien = Sofortabzug

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 14.08.2000 - Aktenzeichen II 92/99

DRsp Nr. 2001/2377

Veräußerung bekannter Immobilien = Sofortabzug

Bekundet ein Bauunternehmer und Immobilienhändler gegenüber dem Finanzamt die Absicht, die nach § 4 Abs. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Veräußerung von bebauten Grundstücken gem. § 9 Abs. 1 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandeln zu wollen und macht er diese Optionsabsicht in später abgegebenen Umsatzsteuererklärungen wieder rückgängig, so scheidet der Vorsteuerabzug im Wege des Sofortabzugs aus, wenn er die behauptete - erneute - steuerpflichtige Verwendungsabsicht nicht hinreichend darlegen kann.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Abgabe berichtigter Steuererklärungen einen Anspruch auf Sofortabzug der angefallenen Vorsteuern aus der Errichtung des Objekts R. hat bzw. inwieweit bei erneut erklärter Verzichtsabsicht auf die Steuerfreiheit des Verwendungsumsatzes die steuerpflichtige Verwendungsabsicht konkretisiert sein muß, wenn die Vorsteuern im Wege des Sofortabzugs geltend gemacht werden.

Die Klägerin wurde ursprünglich 1987 als "Firma S. GmbH & Co., Gewerbebau KG" mit Sitz in F. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien.