FG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2020
5 K 162/19
Normen:
UStG § 13b Abs. 5 S. 1;

Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks zur Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 5 K 162/19

DRsp Nr. 2022/16650

Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks zur Umsatzsteuer

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks in den Jahren 2012 bis 2016 streitig.

I.

Die Klägerin wurde zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen errichtet (sog. berufsständisches Versorgungswerk). Sie erzielte in den Streitjahren unter anderem sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze.

Die Klägerin ist eine Einrichtung der ..., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dennoch ist die Klägerin teilrechtsfähig und kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertreten.

Die Organe der Klägerin sind die Kammerversammlung, der Aufsichtsausschuss, der Verwaltungsausschuss und die Geschäftsführung.