BFH - Beschluss vom 01.03.2024
V B 34/23 (AdV)
Normen:
FGO § 69; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1; AO § 3 Abs. 5 S. 2; AO § 240; EGRL 112/2006 Art. 273 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 20; EUGrdRCh Art. 52;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 115/23

Vereinbarkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 mit Unionsrecht; Zeitliche Verlagerung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen V B 34/23 (AdV)

DRsp Nr. 2024/3599

Vereinbarkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 AO für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 mit Unionsrecht; Zeitliche Verlagerung des Vorsteuerabzugs

Bei summarischer Prüfung bestehen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von § 233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeiträume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen führt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich übersteigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.2023 - 1 V 115/23 A (U) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1; AO § 3 Abs. 5 S. 2; AO § 240; EGRL 112/2006 Art. 273 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 20; EUGrdRCh Art. 52;

Gründe

I.