BFH - Urteil vom 25.03.1999
V R 29/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 2 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1388

Verfahrensfehler; Nichterhebung angebotener Beweise

BFH, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen V R 29/97

DRsp Nr. 1999/8341

Verfahrensfehler; Nichterhebung angebotener Beweise

1. Das FG hat nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. 2. Auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung darf das FG im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder unzulässig oder absolut untauglich ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 2 § 121 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. deren drei Gesellschafter geprüfte Krankenpfleger sind. Sie erbrachte in den Streitjahren (1987 bis 1989) Leistungen u.a. auf dem Gebiet der Behandlungspflege. Die Patienten wurden von Sozialdiensten der Krankenhäuser oder von den behandelnden Ärzten überwiesen. Mitarbeiter der Klägerin pflegten sie in ihrer häuslichen Umgebung.