BFH - Beschluß vom 25.04.2002
V B 174/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG (1993) § 14 Abs. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1182

Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung; Rechnungsberichtigung

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V B 174/01

DRsp Nr. 2002/10426

Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung; Rechnungsberichtigung

1. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht.2. Welche Gründe als erheblich i.S.d. § 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich je nach Lage des Einzelfalles nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten.3. Kann ein Rechtsanwalt einen Termin für den Kl. nicht wahrnehmen, weil er selbst als Zeuge vor einem anderen Gericht geladen und sein Sozius wegen einer zuvor terminierten Sache verhindert ist, und hat er dies dem Gericht durch Vorlage von Urkunden glaubhaft gemacht, liegt ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung vor.4. Ob eine Rechnung mit dem Datum 31.12. des Streitjahres, aus der das FA eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG ableitet, noch am 31.12. des Streitjahres oder erst im Folgejahr ausgehändigt wurde, ist vom FG - mit Hilfe des FA - aufzuklären.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG (1993) § 14 Abs. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe: