A.
I.
Wenn Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 113 der Abgabenordnung - AO -). Für Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, sieht § 115 Abs. 1 AO eine Erweiterung der Haftung vor. Diese Personen haften mit den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, für diejenigen Steuern des Unternehmers, die sich, wie z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, auf den Betrieb des Unternehmens gründen. An einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen insgesamt mehr als ein Viertel der Anteile besitzt (§ 115 Abs. 2 Satz 1 AO).
II.
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