BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 33/09
Normen:
UStG a.F. § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 149/05

Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt durch Datenfernübertragung

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 33/09

DRsp Nr. 2012/8013

Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt durch Datenfernübertragung

1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.

Normenkette:

UStG a.F. § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8;

Gründe

I.