Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur elterlichen Sorge bei Getrenntleben
BVerfG, Beschluß vom 22.10.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 1336/80
DRsp Nr. 1994/2647
Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur elterlichen Sorge bei Getrenntleben
1. §§ 1672, 1671BGB sind Verfassungs wegen insoweit nicht zu beanstanden, als bei getrennt lebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind einem Elternteil allein zu übertragen ist.2. Anders als nach Ehescheidung trifft das Familiengericht bei Getrenntleben eine sorgerechtliche Entscheidung nur auf Antrag eines Ehegatten oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1672 Satz 2 BGB). Mithin steht es getrennt lebenden Ehegatten frei, sich in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Elternverantwortung über die Ausübung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind zu einigen.3. Kommt jedoch eine solche Einigung nicht zustande, so verpflichtet das staatliche "Wächteramt" i. S. von Art. 6 Abs. 2GG die Gerichte, im Interesse des Kindes, dessen Wohl durch die Auseinandersetzungen der getrennt lebenden Eltern gefährdet ist oder gefährdet werden kann, für eine klare Regelung zu sorgen.
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