BVerfG - Urteil vom 05.03.1958
2 BvL 18/56
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1934) § 8 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 7, 282
BB 1958, 299
DÖV 1958, 233
DVBl 1958, 350
JZ 1958, 291
NJW 1958, 540
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.10.1954 - Vorinstanzaktenzeichen II 909/53

Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Umsatzbesteuerung von Unternehmen im UStG 1934

BVerfG, Urteil vom 05.03.1958 - Aktenzeichen 2 BvL 18/56

DRsp Nr. 1996/7348

Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Umsatzbesteuerung von Unternehmen im UStG 1934

»1. Der Beitritt eines kollegialen Verfassungsorgans zu einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht setzt einen Beschluß des Kollegialorgans voraus.2. Die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber zwingen, die für die Ordnung eines Lebensbereichs entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Tendenz und Ausmaß soweit selbst zu bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnungen voraussehbar ist.3. Ein Gesetz, das eine Steuer einführt und es dem Verordnunggeber überläßt, das für sie Wesentliche zu bestimmen, verstößt gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, daß die Ermächtigung an den Verordnunggeber so bestimmt sein muß, daß schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und vorhersehbar sein muß, was von dem Bürger gefordert werden kann.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1934) § 8 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

I.

1. a) Das Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) enthielt in §§ 8,18 folgende Ermächtigungen:

Zusatzbesteuerung für mehrstufige Unternehmen

§ 8