FG Köln - Urteil vom 21.03.2001
2 K 6848/98
Normen:
UStDV § 51 Abs. 1 ; UStDV § 51 Abs. 3 ; UStDV § 51 Abs. 3 S 1; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1330

Vergütung der Umsatzsteuer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG

FG Köln, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 6848/98

DRsp Nr. 2001/11088

Vergütung der Umsatzsteuer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG

Ein Unternehmer ist - unabhängig von seinem statutarischen Sitz - nicht im Ausland ansässig (§ 51 Abs. 3 S. 1 UStDV), wenn sich seine Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO im Inland befindet.

Normenkette:

UStDV § 51 Abs. 1 ; UStDV § 51 Abs. 3 ; UStDV § 51 Abs. 3 S 1; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung von Umsatzsteuer im besonderen Verfahren nach den § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG -, §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - hat oder ob sie die Ansprüche im allgemeinen Verfahren (bei dem Finanzamt Lohr am Main) geltend machen muß.

Herr Dr. A. - der Prozeßbevollmächtigte - war in DEUTSCHLAND jeweils Alleingesellschafter der NN mbH und der MM mbH. Die NN mbH war wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der DD mbH & Co MS "E. I." KG, einem Binnenschiffahrtsunternehmen. Frau B. war Alleingeschäftsführerin beider genannter GmbH. Die Eheleute unterhielten insgesamt etwa 10 eigene Binnenschiffe. Zumindest unter der Adresse der DD KG (C. Gasse 00 in F.) waren etliche weitere Schiffahrtgesellschaften ansässig. Darüber hinaus betreute die DD KG eine Anzahl von ca. 70 Binnenschiffern, die unter der Anschrift der DD KG ihren Betriebssitz unterhielten.