I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2009 abgeändert und der aus der Landeskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 52,00 EUR festgesetzt. Eine Rückerstattung findet zunächst nicht statt.
II. Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
I. Die Erinnerungen richten sich gegen die Festsetzung eines Vorschusses aus der Prozesskostenhilfe (PKH) in Höhe von 118,88 EUR.
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