I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine brasilianische Gesellschaft, die im Bereich der grenzüberschreitenden Beförderung bzw. als Reederei tätig war. Sie beantragte fristgemäß für den Vergütungszeitraum 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen --BfF--) eine Vorsteuervergütung in Höhe von 80 370 DM für den Zeitraum Januar bis Dezember 1996. Das BfF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. August 1997 ab, weil die in § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vorausgesetzte Gegenseitigkeit mit Brasilien nicht vorliege.
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