FG Köln - Gerichtsbescheid vom 07.03.2016
2 K 2031/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 2a S. 3; UStG § 18 Abs. 9;

Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 2031/13

DRsp Nr. 2016/8966

Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 33.821,94 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 2a S. 3; UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Februar bis Juni 2011 i.H.v. 33.821,94 €.

Die Klägerin betreibt ein Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin in Deutschland Kraftstoffe und begehrte mit Antrag vom 17.10.2011 unter anderem die Vergütung der hierauf entfallenden Vorsteuern.

Mit Bescheid vom 16.11.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung dieser Vorsteuern ab, da eine Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ausgeschlossen sei, wenn die Vorsteuern auf den Bezug von Kraftstoffen entfielen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.11.2012.

Durch verschiedene bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sei die Schweiz einem EU-Staat gleichgestellt. Im Übrigen seien Vorsteuervergütungsanträge in Holland und Belgien anstandslos anerkannt worden. Weiterhin ergebe sich aus der Mannheimer Akte, dass für die Rheinschifffahrt Abgabenfreiheit bestehe. Schließlich gelte § 18 Abs. 9 UStG nur für Treibstoffbezüge durch PKW und LKW.