FG Köln - Gerichtsbescheid vom 10.03.2016
2 K 1877/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 2a S. 3; UStG § 18 Abs. 9;

Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 1877/14

DRsp Nr. 2016/10809

Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.708 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 2a S. 3; UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (weitere) Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis September 2011 i.H.v. 4.708 €.

Die Klägerin betreibt ein Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin in Deutschland Kraftstoffe und begehrte mit Antrag vom 19.12.2011 unter anderem die Vergütung der hierauf entfallenden Vorsteuern.

Mit Bescheid vom 08.03.2013 gewährte der Beklagte eine Vorsteuervergütung i.H.v. 104,25 € und lehnte die Vergütung der auf den Erwerb von Kraftstoffen entfallenden Vorsteuern i.H.v. 4.708 € ab, da insoweit eine Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ausgeschlossen sei.