Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. März 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.693,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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