FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2006
16 K 4/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 6d ; UStG § 3a Abs. 1 ;

Vermietung; Eigenständige Leistung; Unselbständige Nebenleistung - Liegestuhlvermietung auf Seebäderschiffen als eigenständige Leistung i.S. des UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 16 K 4/06

DRsp Nr. 2007/18700

Vermietung; Eigenständige Leistung; Unselbständige Nebenleistung - Liegestuhlvermietung auf Seebäderschiffen als eigenständige Leistung i.S. des UStG

1. Die Vermietung von Liegestühlen an Fahrgäste auf Seebäderschiffen ist eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung zur Beförderungsleistung. 2. Die Inanspruchnahme eines Liegestuhls auf dem Sonnendeck eines Schiffes während einer Seereise hat eine eigenständige Bedeutung, die von der Beförderung auf dem Schiff losgelöst ist. 3. Der Ort der erbrachten Vermietungsleistung ist das Seebäderschiff (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). 4. Sind die Schiffe auf ihren Fahrten nur zum Teil im Inland des § 1 Abs. 2 UStG, sind die Leistungen nur zum Teil steuerbar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 6d ; UStG § 3a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren sogenannte Bäderschiffe auf der Fährlinie zwischen Wilhelmshaven und Helgoland. Die von den Fahrgästen vereinnahmten Beförderungsentgelte beließ die Klägerin umsatzsteuerfrei entsprechend § 4 Nr. 6 d UStG. Den Fahrgästen wurde an Bord der Schiffe die Möglichkeit geboten, entgeltlich einen Liegestuhl an Deck der Schiffe anzumieten. Hierfür verlangte die Klägerin ein besonderes Entgelt. Das Entgelt wurde in bar an Bord des Schiffes erhoben. Die Klägerin erzielte aus der Vermietung der Liegestühle Einnahmen.