Streitig ist, ob die Klägerin durch die Vermietung von Wohnungen in verschiedenen Häusern an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG getätigt hat.
Die Klägerin wohnt seit 1997 in A in der B . Dort meldete sie zum 01.01.2002 eine Verkaufsstelle für Textilien und Accessoires an; dieses Gewerbe hatte sie vorher ab 01.01.2000 in der C in A angemeldet gehabt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 gab sie an, Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen erzielt zu haben. Umsatzsteuererklärungen reichte sie zunächst nicht ein.
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