FG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2010
2 K 1093/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes nicht von der Umsatzsteuer befreit

FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1093/08

DRsp Nr. 2010/11599

Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes nicht von der Umsatzsteuer befreit

Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen zur Duldung der Ausübung der Prostitution in diesen Räumen ist eine umsatzsteuerpflichtige einheitliche sonstige Leistung, die sich wesentlich von der bloßen Vermietung und Verpachtung von Räumen zu Wohnzwecken oder zu sonstiger gewerblicher Nutzung unterscheidet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin durch die Vermietung von Wohnungen in verschiedenen Häusern an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG getätigt hat.

Die Klägerin wohnt seit 1997 in A in der B . Dort meldete sie zum 01.01.2002 eine Verkaufsstelle für Textilien und Accessoires an; dieses Gewerbe hatte sie vorher ab 01.01.2000 in der C in A angemeldet gehabt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 gab sie an, Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen erzielt zu haben. Umsatzsteuererklärungen reichte sie zunächst nicht ein.