FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2008
16 K 198/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 8;

Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 16 K 198/06

DRsp Nr. 2010/8682

Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG

1. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer Leistung richtet sich nach den zu Grunde liegenden Verträgen. 2. Werden sog. Differenzprovisionen nicht für die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen gezahlt sondern ausschließlich für die Betreuung unterstellter Vermittler, handelt es sich nicht um steuerfreie Anteilsvermittlungsprovisionen. 3. Die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern ist keine steuerfreie Vermittlungsleistung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob von den Klägern erbrachte Leistungen gem. § 4 Nr. 8 f UStG steuerfrei sind.

Der Kläger zu 1. hatte zunächst als Einzelunternehmer mit der S. Vertriebsgesellschaft mbH am 15.6./7.5.1998 einen Vertriebsvertrag geschlossen. Danach überträgt die S. Vertriebsgesellschaft mbH dem Vermittler die Vermittlung von Anlageprodukten, deren genaue Bestimmung sich aus den Anlagen zu dem Vertrag ergeben. Diese Vermittlung erfolgte teilweise mit eigenen Vermittlern des Klägers, teilweise wurden dem Kläger aber auch Vermittler unterstellt, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der S.Vertriebsgesellschaft mbH abgeschlossen hatten.

Bezüglich der Provisionen bestimmt Anlage 1 unter Ziffer 5.: