Streitig ist die Frage, ob von den Klägern erbrachte Leistungen gem. § 4 Nr. 8 f UStG steuerfrei sind.
Der Kläger zu 1. hatte zunächst als Einzelunternehmer mit der S. Vertriebsgesellschaft mbH am 15.6./7.5.1998 einen Vertriebsvertrag geschlossen. Danach überträgt die S. Vertriebsgesellschaft mbH dem Vermittler die Vermittlung von Anlageprodukten, deren genaue Bestimmung sich aus den Anlagen zu dem Vertrag ergeben. Diese Vermittlung erfolgte teilweise mit eigenen Vermittlern des Klägers, teilweise wurden dem Kläger aber auch Vermittler unterstellt, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der S.Vertriebsgesellschaft mbH abgeschlossen hatten.
Bezüglich der Provisionen bestimmt Anlage 1 unter Ziffer 5.:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|