FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2012
9 K 2091/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9b;

Vermittlung von Sportwetten ist umsatzsteuerpflichtig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 2091/11

DRsp Nr. 2013/13

Vermittlung von Sportwetten ist umsatzsteuerpflichtig

1. Veranstalter einer Wette ist, wer der Inhaber der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet; das heißt insbesondere die Wettquoten festsetzt. 2. Lediglich Vermittler einer Wette ist, wer die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist, ohne Einfluss auf die Festsetzung der Wettquoten oder die Ausgestaltung der Wettbedingungen zu haben und kein endgültiges Risiko trägt, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszuzahlen. Dem steht nicht entgegen, dass der Name des Vermittlers als „Kassierer” auf dem Wettschein angegeben wird. 3. Der Vermittler stellt als unabhängige Zwischenperson keine feste Niederlassung des Leistungsempfängers dar. 4. Die Vermittlung von Sportwetten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 b UStG und ist daher steuerpflichtig

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2011 wird der Umsatzsteuerbescheid 2005, zuletzt vom 18. Juni 2007, geändert. Die Umsatzsteuer wird auf (…) Euro festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.