FG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.2015
5 K 4816/12 U
Normen:
BauKaG NRW § 14 S. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1;

Verpflichtung des Finanzamtes zur Festsetzung von Umsatzsteuern für einen Voranmeldungszeitraum für das Versorgungswerk der Architektenkammer als eigenständiger Unternehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 5 K 4816/12 U

DRsp Nr. 2016/14830

Verpflichtung des Finanzamtes zur Festsetzung von Umsatzsteuern für einen Voranmeldungszeitraum für das Versorgungswerk der Architektenkammer als eigenständiger Unternehmer

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2012 wird das Finanzamt verpflichtet, die Umsatzsteuer der Klägerin für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 auf ." " € festzusetzen.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauKaG NRW § 14 S. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger (Versorgungswerk) wurde bisher als sonstiger Betrieb gewerblicher Art des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerliches Subjekt behandelt und eigenständig zur Umsatzsteuer veranlagt.

Für Oktober 2012 gab das Versorgungswerk - zuletzt unter dem 22.11.2012 - eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, die einen Erstattungsbetrag auswies. Mit Bescheid vom Bescheid vom 14.11.2012 lehnte das beklagte Finanzamt eine Festsetzung ab. Die Umsätze des Versorgungswerks seien ab 2012 von der Berufskammer zu erklären.