BFH - Beschluss vom 16.06.2009
XI S 4/09
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen; Einfachrechtliche Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen XI S 4/09

DRsp Nr. 2009/21027

Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen; Einfachrechtliche Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) haben keinen Erfolg.

1.

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter.