Die Klägerin befaßt sich als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung von Wohnhäusern und Wohnungen. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Z. GmbH. Auf zwei Grundstücken, die in seinem persönlichen Eigentum standen, ließ er von der Klägerin Wohnhäuser errichten. Ein weiteres ihm gehörendes Grundstück veräußerte er an einen Dritten, der ebenfalls die Klägerin mit der Erstellung von Wohnhäusern beauftragte. Schließlich erwarb die Klägerin selbst von der Z. GmbH ein Grundstück, wobei laut notariellem Vertrag der Kaufpreis 550.000,- DM betragen sollte. Auch dieses Grundstück bebaute die Klägerin mit Wohnhäusern.
Am 18. April 1980 schlossen die Parteien die folgende, alle vier Grundstücke betreffende Vereinbarung:
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