Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf ... EUR herabgesetzt.
2.Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung wird abgeändert und die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 auf ... EUR herabgesetzt.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
5.Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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