BFH - Beschluss vom 17.06.2010
XI B 88/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 25d;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1875
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2337/07

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Steuerpflichtigen von seiner Beteiligung an einem in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatz als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen XI B 88/09

DRsp Nr. 2010/14118

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Steuerpflichtigen von seiner Beteiligung an einem in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatz als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt, dass im Anschluss an die im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 25d;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1.

Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache im zweiten Rechtsgang grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist --ihre Zulässigkeit unterstellt-- jedenfalls unbegründet.

a)