FG Münster - Urteil vom 15.03.2005
15 K 2194/00 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 ; UStG § 3 Abs. 8 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1479

Versendungslieferung; Umsatzsteuer 1998

FG Münster, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 15 K 2194/00 U

DRsp Nr. 2005/8391

Versendungslieferung; Umsatzsteuer 1998

Bei einer Lieferung mit Abgangsort aus einem in einem Drittlandsgebiet gelegenen Logistikzentrum handelt es sich trotzdem um eine Lieferung mit inländischem Lieferort, wenn die Gegenstände bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung aus dem Drittland ins Inland gelangen und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. In diesem Fall verlegt die Vorschrift des § 3 Abs. 8 UStG als lex specialis zu § 3 Abs. 6 UStG den Lieferort in das Inland.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 ; UStG § 3 Abs. 8 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Belieferung im Inland ansässiger Käufer mit Waren aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager nach § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Inland steuerbar und -pflichtig ist.

Die Klägerin (Klin.) ist umsatzsteuerliche Organträgerin u.a. der S. N. GmbH (SN GmbH), der C. GmbH, die durch Gesellschafterbeschluss vom ...1988 in N. GmbH (N. GmbH) umfirmiert wurde, der T. GmbH (T. GmbH), der O. GmbH und der E. GmbH (E. GmbH). Zum Konzern der Klin. gehört auch die in N. (Schweiz) ansässige T. AG (T. AG).