1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden darf, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgibt.
Die Klägerin ist eine GbR. Die Voranmeldungen sind vierteljährlich einzureichen. Die Klägerin übertrug am 4. Februar 2011 vier elektronische Datensätze an den Beklagten (das Finanzamt – FA –), die nach ihren Angaben die vier Voranmeldungen für das Jahr 2011 darstellen sollen. Dabei erklärte sie für jedes Kalendervierteljahr einen steuerpflichtigen Umsatz von 1.480 EUR und eine Umsatzsteuer von 281,20 EUR (1.480 EUR * 19 %). Vorsteuerbeträge zog sie nicht ab.
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