FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2014
1 K 153/12
Normen:
AO § 152 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 2 S. 1; UStG § 16 Abs. 1; UStG § 16 Abs. 2;

Verspätungszuschlag bei Abgabe einer Steueranmeldung vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 153/12

DRsp Nr. 2015/996

Verspätungszuschlag bei Abgabe einer Steueranmeldung vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums

Steueranmeldungen, die vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums für noch nicht entstandende Steuern abgegeben werden, stehen der Nichtabgabe einer Steuererklärung gleich, so dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich zulässig ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 2 S. 1; UStG § 16 Abs. 1; UStG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden darf, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgibt.

Die Klägerin ist eine GbR. Die Voranmeldungen sind vierteljährlich einzureichen. Die Klägerin übertrug am 4. Februar 2011 vier elektronische Datensätze an den Beklagten (das Finanzamt – FA –), die nach ihren Angaben die vier Voranmeldungen für das Jahr 2011 darstellen sollen. Dabei erklärte sie für jedes Kalendervierteljahr einen steuerpflichtigen Umsatz von 1.480 EUR und eine Umsatzsteuer von 281,20 EUR (1.480 EUR * 19 %). Vorsteuerbeträge zog sie nicht ab.